zämme zfriede lehre

F wie 

Fotos
Fotos sind eine einfache und schnelle Möglichkeit, Erinnerungen festzuhalten. Besonders dank den leistungsstarken Handykameras sind diese in Sekundenschnelle gemacht und für die Ewigkeit festgehalten. Selbstverständlich kann ein Bild niemals das Erlebnis selbst ersetzen, sondern es dient als Gedächtnisstütze, um die grosse Menge an Erlebnissen zu speichern.

Trotz der vielen Möglichkeiten, alles in Bildform zu speichern, müssen auch Regeln eingehalten werden. Es gilt das Recht am eigenen Bild (vgl. Art. 28 ZGB). Das bedeutet: Jede Person darf nur mit ihrer Zustimmung fotografiert werden.

 

Für das Erstellen und Veröffentlichen von Foto- und Videoaufnahmen gelten an der Primarschule Brislach folgende Regelungen:

 - Die Erziehungsberechtigten erhalten beim Eintritt in den Kindergarten oder die Primarschule Brislach eine Datenschutzerklärung, welche unterschrieben und an die Schule zurückgegeben wird. Diese Einverständniserklärung gilt, ohne ausdrücklichen Widerruf, für die Dauer der Schulzeit an der Primarschule Brislach.
- Schülerinnen und Schüler dürfen für Beurteilungszwecke aufgenommen werden. Diese Aufnahmen werden am Ende des Schuljahres nach Ablauf der Rekursfrist für das Jahreszeugnis gelöscht.
- Die Schülerinnen und Schüler werden informiert, wenn sie für Unterrichtszwecke (Förderung, Beurteilung, Benotung) gefilmt werden. Sie können dies im konkreten Fall verweigern.
- Wenn die Lehrperson eine Filmaufnahme anderen Schülerinnen und Schülern zeigt, muss sie das Einverständnis der gefilmten Person einholen (z.B. wenn ein Bewegungsablauf perfekt gelungen ist). Es genügt, wenn das Einverständnis beim Schüler bzw. bei der Schülerin mündlich eingeholt wird.
- Wenn immer möglich, wird darauf geachtet, dass bei ausserschulischen Aktivitäten möglichst keine Drittpersonen auf den Bildern zu sehen und erkennen sind.
- In der Infoschrift oder in anderen offiziellen Publikationen der Schule werden keine Portraits mit Namen und keine nachteiligen Aufnahmen veröffentlicht.

Für Eltern und Erziehungsberechtigte gilt:
- Fotos und Videos an Schulanlässen dürfen gemacht werden. Allerdings ist darauf zu achten, dem Anlass nicht im Weg zu stehen und niemanden abzubilden, der dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.
- Erlaubt sind Aufnahmen, die als Teil einer Momentaufnahme erscheinen (z.B. am ersten Schultag). Dabei ist darauf zu achten, dass einzelne Schülerinnen und Schüler nicht im Fokus der Aufnahme stehen. Dies gilt allerdings nur, soweit als kein Widerspruch vorliegt und sich eine betroffene Schülerin oder ein betroffener Schüler nicht gegen eine Aufnahme wehrt.
- Während Besuchstagen oder im Unterricht sind Bild- und Tonaufnahmen nicht zulässig. Wir bitten, solche Aufnahmen zu unterlassen.

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für Ihr Interesse!

https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/162.11
https://www.youtube.com/watch?v=bu-fR8nrwjs

 Fundgegenstände
Es kommt immer wieder vor, dass Sachen liegen bleiben. Sie oder Ihr Kind können sich an die Klassenlehrperson oder an den Hauswart wenden. Lassen Sie nicht allzu viel Zeit verstreichen, und gehen Sie der Sache rasch nach. Jeweils in den zwei letzten Schulwochen vor den Sommerferien werden nochmals alle Fundsachen ausgestellt.

G wie

Gesetzessammlung
https://bl.clex.ch/app/de/systematic/texts_of_law


H wie

Hausaufgaben
In der unterrichtsergänzenden Lernzeit bearbeiten die Schüler: innen zu Hause individuelle Aufträge, welche zur Erarbeitung und Vertiefung von Lerninhalten, zur Übung des im Unterricht Erlernten und zur Vor- und Nachbereitung von Lernkontrollen dienen.

 Als Richtwert gilt: Die Hausaufgaben sollten pro Tag 10 Minuten pro Schuljahr umfassen (z.B.  3. Klasse = 30 Minuten).
Von Freitag auf Montag oder über Feiertage dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden.

Hausaufgabenbetreuung
Sofern der Schule ein Zivildienstleistender (Zivi) zur Verfügung steht, können sich Schüler:innen bei ihm anmelden und in der Schule ihre Hausaufgaben erledigen. Dieses Angebot richtet sich an die Schüler:innen in der Regel ab der 3. Klasse. Die Anmeldung erfolgt Anfang des Schuljahres.

Hausaufgabenbetreuung


I wie

 Integrative Förderung
Schüler:innen mit besonderem Bildungsbedarf können durch ISF mit oder ohne individuellen Lernzielen im Kindergarten oder in der Primarschule gefördert und unterstützt werden. Das heisst, dass Kinder oder Schüler:innen mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen Anspruch auf Integrative Spezielle Förderung haben. Bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich wird in der Regel ein Sozialpädagoge/eine Sozialpädagogin unterstützen. Seit dem 01.08.2021 benötigen die Lehrpersonen für die integrative Schulungsform ohne ILZ keine Abklärung von der Fachstelle. Werden die regulären Ziele, trotz ISF-Unterstützung, in einem oder mehreren Fächern nicht erreicht, können über eine Fachstelle individuelle, reduzierte Lernziele vereinbart werden. Dies braucht eine Abklärung einer kantonalen anerkannten Fachstelle (SPD oder KJPD). Für leistungsfähige Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen können individuelle, erweiterte Lernziele, mittels der Fachstelle (SPD) vereinbart werden.

Folgende Unterstützungsformen bieten wir an:

Im Kindergarten: ISF Heilpädagogik

In der Schule: Sozialpädagogik und Heilpädagogik

Nachteilsausgleich
Schüler:innen, die aufgrund einer vom SPD oder KJP indizierten Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung Anspruch auf Massnahmen zum Nachteilsausgleich haben, werden gemäss den regulären Lernzielanforderungen beurteilt. Bei vorliegender Indikation durch den SPD oder KJP legt die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents die Massnahme des Nachteilsausgleichs fest.

ISF statt EK
Die Primarschule Brislach bietet integrative Schulungsform (ISF) an Stelle einer Einführungsklasse (EK) an. Wird im Kindergarten ein besonderer Bildungsbedarf festgestellt, kann ein Kind schon bei der Einschulung in die 1. Primarklasse Unterstützung erhalten. Bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist ein zweiter Durchlauf der 1. Primarklasse möglich.

Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Schüler:innen, die aus einem fremden Sprachgebiet in unsere Schule eintreten oder Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen, können den Unterricht „Deutsch als Zweitsprache“ besuchen. Die Klassenlehrpersonen melden die entsprechenden Kinder bei der Schulleitung an.


https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs-kultur-und-sportdirektion/bildung/integration-foerderung-sonderschulung

iPad
Die beiden Kindergartenklassen sind mit jeweils zwei mobilen iPads ausgestattet. Zusätzlich haben sie Zugriff auf die iPads der 1. und 2. Klasse.

Die 1. und 2. Klasse sind jeweils mit einem mobilen Klassensatz von je 10 iPads mit Schutzhülle ausgerüstet (1:2 Ausstattung).
Jede:r Schüler:in der Mittelstufe ist mit einem persönlichen iPad mit Schutzhülle und integrierter Tastatur ausgerüstet (1:1 Ausstattung).
Durch das mobile Lernen mit den Tablets werden individuelle und multimediale Arbeiten mit Foto, Audio und Video genutzt.
Ab der 1. Klasse wird eine Nutzungsvereinbarung von den Schüler:innen und den Eltern unterzeichnet.

J wie

Jokertage
Während der obligatorischen Schulzeit (Kindergarten bis 6. Klasse) stehen den Erziehungsberechtigten pro Schuljahr 2 Jokertage, bzw. 4 Joker-Halbtage zur Verfügung
In der Absenzenordnung finden Sie nähere Anga
ben.

Jokertage